
Bei Aboral-Schwimmbädern steht die Sicherheit an erster Stelle
Was das Gesetz sagt
Die Sicherheitsanforderungen für Ihr Schwimmbad , denen die vier im Dekret vom 7. Juni 2004 vorgesehenen Gerätetypen entsprechen müssen:
- Schutzbarrieren müssen so hergestellt, konstruiert oder installiert sein, dass sie Kindern unter fünf Jahren das Durchqueren ohne Hilfe eines Erwachsenen verhindern, den Aktionen von Kindern unter fünf Jahren, insbesondere im Hinblick auf das Zugangsverriegelungssystem, Widerstand leisten und keine Verletzungen verursachen;
Die Abdeckungen müssen so beschaffen, konstruiert oder angebracht sein, dass ein unbeabsichtigtes Eintauchen von Kindern unter fünf Jahren verhindert wird, ein Überqueren durch Erwachsene verhindert wird und keine Verletzungen verursacht werden. - Die Umzäunungen müssen so hergestellt, konstruiert oder installiert sein, dass keine Verletzungen entstehen können und dass das Schwimmbecken im geschlossenen Zustand für Kinder unter fünf Jahren unzugänglich ist.
- Alarmanlagen müssen so konzipiert, konstruiert oder installiert sein, dass die Bedienelemente zur Aktivierung und Deaktivierung nicht von Kindern unter fünf Jahren verwendet werden können. Detektionssysteme müssen über eine Sirene verfügen und dürfen nicht unerwartet ausgelöst werden.
Eine Möglichkeit für Eigentümer, sicherzustellen, dass die Geräte, die sie kaufen oder installieren lassen, diese Anforderungen erfüllen, besteht darin, zu prüfen, ob sie den anerkannten Normen entsprechen.
Die im vergangenen Dezember verabschiedeten Normen waren gerade Gegenstand einer von der Normungskommission (Hersteller, Verbraucherverbände, technische Organisationen) eingeleiteten Überarbeitung. Die Versuche haben ergeben, dass bestimmte Bestimmungen noch geklärt oder ergänzt werden müssen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie hat im Amtsblatt vom 2. Mai 2004 (NOR INDI0410046V) eine Bekanntmachung über die Genehmigung der folgenden vier überarbeiteten Normen für die Sicherheit Ihres Schwimmbeckens veröffentlicht:
- Barrieren (Norm NF P90-306),
- Alarme (Norm NF P90-307),
- Abdeckungen (Norm NF P90-308),
- Schutz (Norm NF P 90-309).
Erinnerung an Präventionshinweise
Eine Schwimmbad-Sicherheitsvorrichtung ersetzt in keiner Weise die Wachsamkeit verantwortlicher Erwachsener, die eine ständige und aktive Aufsicht gewährleisten müssen.
Sie müssen die spezifischen Sicherheitshinweise der einzelnen Sicherheitseinrichtungen lesen und kennen. Diese bieten Kleinkindern nur im verriegelten Zustand (bei Absperrungen, Abdeckungen und Unterständen) bzw. im normalen Betriebszustand (bei Alarmen) Schutz.
Beim Schwimmen und im Beckenbereich wird dringend empfohlen, kleine Kinder mit Schwimmhilfen (angepasste Boje, Schwimmflügel, Schwimmanzüge usw.) auszustatten.
Man sollte ein kleines Kind niemals allein in ein Schwimmbecken gehen lassen, es nie allein lassen oder außer Sichtweite bringen, nicht einmal für einige Augenblicke.
Sämtliche Informationen zur Schwimmbadsicherheit und zur aktuellen Gesetzgebung finden Sie auf der Website der Fédération des Professionnels de la Piscine.