Was das Gesetz sagt

Die Sicherheitsanforderungen für Ihr Schwimmb ad, die die vier im Dekret vom 7. Juni 2004 vorgesehenen Vorrichtungen erfüllen müssen:

  • Schutzbarrieren müssen so konzipiert, gebaut oder installiert sein, dass Kinder unter fünf Jahren sie nicht ohne die Hilfe eines Erwachsenen passieren können, dass sie den Handlungen eines Kindes unter fünf Jahren standhalten können, insbesondere in Bezug auf das Zugangssicherungssystem, und dass sie keine Verletzungen verursachen können;
  • Abdeckungen müssen so konzipiert, gebaut oder installiert sein, dass Kinder unter fünf Jahren nicht versehentlich untergetaucht werden können, dass ein Erwachsener nicht auf sie treten kann und dass sie keine Verletzungen verursachen können;
  • Abdeckungen müssen so konstruiert, gebaut oder installiert sein, dass sie keine Verletzungen verursachen und dass das Becken in geschlossenem Zustand für Kinder unter fünf Jahren unzugänglich ist;
  • Alarmanlagen müssen so konstruiert, gebaut oder installiert sein, dass alle Bedienelemente zum Ein- und Ausschalten nicht von Kindern unter fünf Jahren bedient werden können. Meldeanlagen sollten mit einer Sirene ausgestattet sein und nicht unerwartet auslösen.

Hauseigentümer können sich vergewissern, dass die Geräte, die sie kaufen oder installieren lassen wollen, diese Anforderungen erfüllen, indem sie prüfen, ob sie den genehmigten Normen entsprechen.

Die im Dezember letzten Jahres verabschiedeten Normen wurden vor kurzem vom Normenausschuss (der sich aus Herstellern, Verbraucherverbänden und technischen Einrichtungen zusammensetzt) überarbeitet, da sich bei Tests herausstellte, dass einige Bestimmungen präzisiert oder ergänzt werden mussten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie hat am 2. Mai 2004 im Journal Officiel (NOR INDI0410046V) eine Mitteilung über die Genehmigung der folgenden vier überarbeiteten Normen für die Sicherheit Ihres Schwimmbads veröffentlicht:

  • Absperrungen (Norm NF P90-306),
  • Alarme (Norm NF P90-307),
  • Überdachung (Norm NF P90-308),
  • Unterstand (Norm NF P 90-309).

Erinnerung an Präventionstipps

Eine Sicherheitsvorrichtung für Schwimmbäder ist kein Ersatz für die Wachsamkeit verantwortungsbewusster Erwachsener, die ständig und aktiv beaufsichtigen müssen.

Sie sollten die spezifischen Sicherheitsanweisungen für jede Sicherheitsvorrichtung lesen und verstehen. Diese bieten nur im verriegelten Zustand (bei Barrieren, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen) oder im Normalbetrieb (bei Alarmen) Schutz für Kleinkinder.

Beim Schwimmen und in der Nähe des Schwimmbeckens wird dringend empfohlen, kleine Kinder mit Schwimmhilfen auszustatten (geeignete Bojen, Armbänder, Schwimmanzüge usw.).

Lassen Sie kleine Kinder niemals allein im Schwimmbad oder außer Sichtweite, auch nicht für einige Augenblicke.

Alle Informationen über die Sicherheit im Schwimmbad und die geltenden Rechtsvorschriften finden Sie auf der Website der Fédération des Professionnels de la Piscine.